FLiB-Pressemeldung 06/2012

Luftdichtheitstests in Wohngebäuden mit Lüftungsanlagen – Was zählt, ist der EnEV-Nachweis

Immer mehr Wohngebäude sind mit Luftdurchlässen für ventilatorgestützte Lüftungssysteme ausgestattet. Entsprechend oft stellt sich dem Messdienstleister, der im Rahmen einer EnEV-Schlussmessung die Luftdichtheit einer Wohnung oder eines Hauses überprüfen soll, die Frage: Handelt es sich dabei um eine raumlufttechnische Anlage im Sinne der Energieeinsparverordnung oder nicht? Abhängig von der Antwort muss die Luftwechselrate des Prüfobjekts unterschiedliche Grenzwerte einhalten. Der in Berlin ansässige Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB) gibt Hinweise für die Praxis.

Nur weil Räume mit Hilfe fest eingebauter Ventilatoren be- oder entlüftet werden, hat man es nicht zwingend mit einem ventilatorgestützten Wohnungslüftungssystem zu tun. Die EnEV stellt ganz spezifische Anforderungen, denen eine raumlufttechnische Anlage zusätzlich genügen muss. Ob die¬se im konkreten Fall erfüllt werden oder nicht, können selbst Lüftungsexperten nicht immer auf den ersten Blick erkennen. „Messteams müssen solche Fachkenntnisse nicht besitzen. Eine Entscheidung zu treffen ist nämlich gar nicht ihre Aufgabe“, stellt FLiB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Oliver Solcher klar. Für die Messpraxis und den anzusetzenden Grenzwert sei einzig relevant, ob im EnEV-Nachweis eine Lüftungsanlage rechnerisch berücksichtigt wurde oder nicht. Daher müsse man diese Information möglichst schon im Vorfeld eines Prüftermins beim Planer zwingend einfordern. Davon unberührt bleibt, dass ein Wohnungslüftungssystem nur bei ausreichend dichter Gebäudehülle effizient arbeiten kann – ob es nun angerechnet wurde oder nicht.

Doch auch wenn ein Messdienstleister vorab weiß, dass er ein Haus mit Wohnungslüftungssystem zu messen hat, können vor Ort noch Überraschungen warten. Aufgrund der Vielzahl von Herstellern von Lüftungsgeräten und deren ganz unterschiedlich aufgebauten Komponenten steht man immer wieder einer nie zuvor gesehenen Anlage gegenüber. Viele finden in solchen Situationen kreative Lösungen, um die für den Luftdichtheitstest notwendige Abdichtung herzustellen. Das zeigen die Erfahrungen eines Workshops zum Thema „Gebäudepräparation bei Wohngebäuden mit Lüftungsanlagen“, den der FLiB kürzlich für seine Mitglieder veranstaltet hat. Wichtig sei dabei stets, dass ausschließlich die Bauteile des Wohnungslüftungssystems abgedichtet werden. Ansonsten bestehe die Gefahr, eine mangelhafte Anbindung der Bauteile an die Gebäudehülle zu verdecken, die mit Hilfe der Dichtheitsprüfung festgestellt werden sollte, betont Solcher.

Bildmaterial

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Luftdurchlässe von ventilatorgestützten Lüftungssystemen werden für den Dichtheitstest abgedichtet, wenn sie beim EnEV-Nachweis rechnerisch berücksichtigt wurden. Foto

 
 
 

Allgemeine Hinweise

Für weitere Presseauskünfte und Rückfragen: Dipl.-Ing. Oliver Solcher • Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB e. V.) • Storkower Straße 158 • 10407 Berlin • Telefon: +49 30 2903 5634 • Telefax: +49 30 2903 5772 • E-Mail: info@flib.de
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